Betrieblicher Ersthelfer
Ersthelfer kann nur sein, wer in Erster Hilfe ausgebildet ist.
Mindestanzahl der Ersthelfer im Betrieb (§ 26, DGUV Vorschrift 1):
Von 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten 1 Ersthelfer
Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
- in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % der Anzahl der anwesenden Versicherte
- in Kindertageseinrichtungen 1 Ersthelfer je Kindergruppe
- in sonstigen Betrieben 10 % der anwesenden Versicherten
- in Hochschulen 10% der Beschäftigten.
Die Ausbildung zum Ersthelfer besteht aus dem Erste-Hilfe-Lehrgang (9 Unterrichtseinheiten).
Um Ersthelfer zu bleiben ist eine Fortbildung spätestens alle 2 Jahre durch das so genannte Erste-Hilfe-Training (9 Unterrichtseinheiten) erforderlich.
Kostenübernahme für Erste-Hilfe-Kurse
Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat Ersthelfende aus- und fortbilden zu lassen und zu benennen.
Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger übernehmen die anfallenden Lehrgangsgebühren für die Aus- und Fortbildung der erforderlichen Anzahl an Ersthelferinnen bzw. Ersthelfern (§ 23 SGB VII, § 26 DGUV Vorschrift 1). Hierbei gibt es verschiedene Verfahren, über die sich das Mitgliedsunternehmen im Vorfeld informieren muss.
-Auszüge der DGUV-